Artikel 37 VO (EU) 2013/1288

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG, und Nr. 1298/2008/EG werden zum 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2) Maßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 auf Grundlage der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG, oder Nr. 1298/2008/EG angelaufen sind, werden gegebenenfalls entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verwaltet.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen der Vorläuferprogramme in den Bereichen lebenslanges Lernen, Jugend und internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen durchgeführten Maßnahmen und den im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen.

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