ANHANG II VO (EU) 2013/1288

TECHNISCHE INFORMATIONEN ÜBER DIE BÜRGSCHAFTSFAZILITÄT FÜR STUDIENDARLEHEN

1.
Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen

Die zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen werden nach einem Aufruf zur Interessenbekundung gemäß marktüblichen Grundsätzen im Hinblick auf unter anderem folgende Faktoren ausgewählt:
a)
der Umfang der Finanzierung, die Studierenden zur Verfügung gestellt wird;
b)
die günstigsten Bedingungen, die den Studierenden angeboten werden, vorbehaltlich der Einhaltung der Mindeststandards für die Vergabe von Darlehen gemäß Absatz 2;
c)
Zugang zur Finanzierung für alle Personen, die ihren Wohnsitz in einem Programmland gemäß Artikel 24 Absatz 1 haben;
d)
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und
e)
Einhaltung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

2.
Schutzmaßnahmen für Darlehensnehmer

Die nachstehend angeführten Schutzmaßnahmen stellen Mindeststandards dar, die die zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen einhalten müssen, die durch die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen besicherte Darlehen für Studierende anbieten wollen.
a)
es wird keine Lombardgarantie oder Patronatserklärung gefordert;
b)
über die Vergabe der Darlehen wird in nichtdiskriminierender Weise entschieden;
c)
im Rahmen des Bewertungsverfahrens für die Gewährung eines Darlehens berücksichtigt die zwischengeschaltete Finanzeinrichtung das Risiko einer Überschuldung des/der Studierenden, das sie auf der Grundlage aller von ihm/ihr aufgenommenen Darlehen und unter Berücksichtigung aller gerichtlichen Entscheidungen zu einer ausstehenden Forderung einschätzt; und
d)
Rückzahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Kombinationsmodells aus "hypothekenbesicherten" einheitlichen Zahlungen und sozialen Schutzmaßnahmen, insbesondere:

i)
ein gegenüber dem marktüblichen Satz deutlich verringerter Zinssatz;
ii)
ein rückzahlungsfreier Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Studienabschluss, bevor mit der Rückzahlung begonnen wird, oder, falls die nationalen Vorschriften dies nicht zulassen, eine Vorschrift, nach der während dieser zwölf Monate lediglich geringfügige Rückzahlungen geleistet werden;
iii)
die Möglichkeit, mit den Rückzahlungen mindestens für zwölf Monate während der Laufzeit des Darlehens auszusetzen, die der Absolvent auf Antrag in Anspruch nehmen kann, oder, falls das nationale Recht dies nicht zulässt, eine Vorschrift, nach der während dieser zwölf Monate lediglich geringfügige Rückzahlungen geleistet werden;
iv)
die Möglichkeit der Zinsstundung während des Studiums;
v)
Versicherung für den Fall von Tod oder Behinderung; und
vi)
keine Sanktionen für eine vorfristige vollständige oder teilweise Rückzahlung.

Zwischengeschaltete Finanzeinrichtungen können die einkommensabhängigen Rückzahlungen sowie verbesserte Bedingungen anbieten, etwa verlängerte rückzahlungsfreie Zeiten zu Beginn oder im Verlauf der Rückzahlung, oder ein verlängerte Laufzeit, um so den besonderen Bedürfnissen von Hochschulabsolventen, die etwa im Anschluss an ihr Studium ein Doktorandenstudium aufnehmen, Rechnung zu tragen oder den Absolventen mehr Zeit für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen. Die Gewährung derartiger verbesserter Bedingungen wird bei der Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen in Betracht gezogen.

3.
Monitoring und Evaluierung

Die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen ist Gegenstand von Monitoring und Evaluierung gemäß Artikel 21 dieser Verordnung und Artikel 140 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Als Teil dieses Verfahrens erstattet die Kommission über die Auswirkungen der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen auf die Empfänger und auf die Hochschulsysteme Bericht. Der Bericht der Kommission umfasst unter anderem Daten über sowie vorgeschlagene Lösungen in Bezug auf folgende Problembereiche:
a)
Anzahl der Studierenden, die von der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen unterstützte Studiendarlehen erhalten, mit Angaben über ihre Abschlussquote;
b)
Umfang der von den zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen vergebenen Darlehen;
c)
Höhe der Zinssätze;
d)
Umfang der Verschuldung und Darlehensausfälle sowie die von den zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen gegen die mit ihren Zahlungen im Rückstand befindlichen Darlehensnehmer ergriffenen Maßnahmen;
e)
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen;
f)
Profil der unterstützten Studierenden, einschließlich ihrer wirtschaftlichen und sozialen Herkunft, des von ihnen gewählten Studienfachs und ihres Herkunfts- sowie Bestimmungslands, wobei die nationalen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden;
g)
geografisch ausgeglichene Mittelverteilung und
h)
geografischer Erfassungsbereich der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen.
Unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rats gemäß Artikel 140 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zieht die Kommission in Betracht, entsprechende Änderungen der Vorschriften vorzuschlagen, darunter auch Änderungen der Rechtsvorschriften, wenn die prognostizierte Marktakzeptanz oder die Teilnahme der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen nicht zufriedenstellend ist.

4.
Finanzmittel

Die Zuweisung von Haushaltsmitteln deckt die Kosten der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen in vollem Umfang ab, wie etwa die Zahlungsverpflichtungen gegenüber teilnehmenden zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen, die die teilweise Besicherung in Anspruch nehmen, sowie die Verwaltungskosten für den EIF. Die der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c zugewiesenen Mittel umfassen nicht mehr als 3,5 % aller Finanzmittel für das Programm.

5.
Außenwirkung und Sensibilisierung

Alle teilnehmenden zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen beteiligen sich an der Förderung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen, indem sie künftige Studierende informieren. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission unter anderem den nationalen Agenturen in den Programmländern die erforderlichen Informationen, damit sie als Informationsstellen hinsichtlich der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen tätig sein können.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

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