Artikel 32 VO (EU) 2013/1293

Übergangsmaßnahmen

(1) Ungeachtet des Artikels 31 Absatz 1 unterliegen vor dem 1. Januar 2014 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 eingeleitete Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiterhin jener Verordnung und stehen mit den darin festgelegten technischen Anforderungen in Einklang. Der in Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Ausschuss ersetzt ab dem 23. Dezember 2013. den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 genannten Ausschuss.

(2) Die für das LIFE-Programm bereitgestellten Finanzmittel können auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, einschließlich etwaiger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 obligatorischer Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungstätigkeiten im Anschluss an das Auslaufen der Verordnung, um den Übergang von den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 verabschiedeten Maßnahmen auf das LIFE-Programm zu gewährleisten.

(3) Die Beträge, die im Rahmen der Finanzausstattung für Überwachungs-, Kommunikations- und Prüfmaßnahmen in der Zeit nach dem 31. Dezember 2020 erforderlich sind, gelten nur dann als bestätigt, wenn sie mit dem ab 1. Januar 2021 geltenden Finanzrahmen vereinbar sind.

(4) Zweckgebundene Einnahmen aus der Rückerstattung von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 zu Unrecht gezahlten Beträgen werden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Finanzierung des LIFE-Programms verwendet.

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