Artikel 26 VO (EU) 2013/1295
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG werden mit Wirkung 1. Januar 2014 aufgehoben.
(2) Aktivitäten, die vor dem 31. Dezember 2013 auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Beschlüsse angelaufen sind, werden, bis sie beendet sind, gemäß den genannten Beschlüssen verwaltet.
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