Artikel 5 VO (EU) 2013/1295

Europäischer Mehrwert

(1) In Anerkennung des Eigenwertes und des wirtschaftlichen Wertes der Kultur unterstützt das Programm Maßnahmen und Aktivitäten mit einem europäischen Mehrwert im Kultur- und Kreativsektor. Es trägt zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 sowie ihrer Leitinitiativen bei.

(2) Der europäische Mehrwert wird durch eines oder mehrere der folgenden Merkmale gewährleistet:

a)
den länderübergreifenden Charakter der Maßnahmen und Aktivitäten, die regionale, nationale, internationale und andere Unionsprogramme und -maßnahmen ergänzen, sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen und Aktivitäten auf den Kultur- und Kreativsektor sowie die Bürger und deren Kenntnisse über andere Kulturen als ihre eigene;
b)
Entwicklung und Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Kultur- und Kreativakteuren einschließlich Künstlern, audiovisuellen Fachkräften, kulturellen und kreativen Organisationen und audiovisuellen Akteuren mit einem Schwerpunkt auf der Anregung zu umfassenderen, rascheren, wirksameren und langfristigeren Reaktionen auf globale Herausforderungen;
c)
die Skaleneffekte und die kritische Masse, die die Unterstützung durch die Union fördert, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht,
d)
die Gewährleistung von vergleichbareren Ausgangsbedingungen im europäischen Kultur- und Kreativsektor dadurch, dass Länder mit niedriger Produktionskapazität und/oder Länder oder Regionen, die einen geografisch und/oder sprachlich eingeschränkten Raum umfassen, berücksichtigt werden.

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