Artikel 1 VO (EU) 2013/1299
Gegenstand und Interventionsbereich
(1) Die Verordnung legt den Interventionsbereich des EFRE im Hinblick auf das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sowie besondere Bestimmungen für dieses Ziel fest.
(2) Die Verordnung definiert für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" die prioritären Ziele und die Organisation des EFRE, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommen, die für Unterstützung aus dem EFRE verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung.
Darüber hinaus legt sie die für die effiziente Umsetzung, Begleitung, Finanzverwaltung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (im Folgenden "Kooperationsprogramme") notwendigen Bestimmungen fest, auch soweit Drittländer an diesen Kooperationsprogrammen teilnehmen.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 gelten für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und für die in diesem Rahmen durchgeführten Kooperationsprogramme, außer in den in dieser Verordnung genannten Fällen oder wenn diese Bestimmungen nur für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" gelten können.
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