Artikel 22 VO (EU) 2013/1299
Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können einen EVTZ nutzen, um diesen Verbund mit der Verwaltung dieses Kooperationsprogramms oder Teilen davon zu beauftragen, in dem sie ihm insbesondere die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde übertragen.
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