Artikel 13 VO (EU) 2013/1301
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt worden ist. Jene Verordnung bzw. andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf diese Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.
(2) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gestellten oder genehmigten Anträge auf Unterstützung behalten ihre Gültigkeit.
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