Artikel 3 VO (EU) 2013/1301

Interventionsbereich des EFRE

(1) Der EFRE unterstützt folgende Tätigkeiten, um zu den in Artikel 5 festgelegten Investitionsprioritäten beizutragen:

a)
produktive Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, durch direkte Hilfen für Investitionen in KMU;
b)
produktive Investitionen, unabhängig von der Größe des betreffenden Unternehmens, die zu den Investitionsprioritäten beitragen, die in Artikel 5 Nummern 1 und 4 und, soweit diese Investition eine Zusammenarbeit zwischen Großunternehmen und KMU mit sich bringt, Artikel 5 Nummer 2 festgelegt sind;
c)
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende Dienstleistungen für die Bürger in den Bereichen Energie, Umwelt, Verkehr und IKT bereitstellen;
d)
Investitionen in die soziale Infrastruktur sowie die Gesundheits-, die Forschungs-, die Innovations-, die Unternehmens- und die Bildungsinfrastruktur;
e)
Investitionen in die Erschließung des endogenen Potenzials durch Anlageinvestitionen in Ausrüstung und Infrastruktur, einschließlich kultureller und nachhaltiger touristischer Infrastruktur, Dienstleistungen für Unternehmen, Unterstützung von Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie von Investitionen in Technologie und angewandte Unternehmensforschung;
f)
die Vernetzung, die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch zwischen zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen öffentlichen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Partnern sowie den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten relevanten Einrichtungen der Zivilgesellschaft, Studien, Vorbereitungsmaßnahmen und Aufbau von Kapazitäten.

Investitionen in kulturelle und nachhaltige touristische Infrastruktur gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes gelten als geringfügig und förderfähig, wenn der Beitrag zur Maßnahme durch den EFRE 10000000 EUR nicht übersteigt; diese Obergrenze erhöht sich auf 20000000 EUR, wenn es sich bei der Infrastruktur um Kulturerbe im Sinne des Artikels 1 des Unesco-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 handelt.

Darüber hinaus kann aus dem EFRE erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme die Finanzierung von Betriebskapital für KMU unterstützt werden, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.

(2) Im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" kann der EFRE auch die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und alle Arten von grenzüberschreitenden Infrastrukturen in allen Regionen unterstützen.

(3) Der EFRE unterstützt nicht

a)
die Stilllegung oder den Bau von Kernkraftwerken;
b)
Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind;
c)
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;
d)
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen; Unternehmen, die nach Maßgabe des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen(1) oder der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013(2), (EU) Nr. 1408/2013(3) und (EU) Nr. 717/2014(4) unterstützt werden, gelten für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten;
e)
Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‐minimis‐Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‐minimis‐Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‐minimis‐Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

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