Artikel 9 VO (EU) 2013/1301

Stadtentwicklungsnetz

(1) Die Kommission setzt gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein Stadtentwicklungsnetz ein, um den Kapazitätenaufbau, die Vernetzung sowie den Erfahrungsaustausch auf Unionsebene zwischen den für die Umsetzung der Strategien für nachhaltige Stadtentwicklung zuständigen städtischen Behörden gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung und für innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Artikel 8 dieser Verordnung zuständigen Behörden.

(2) Die Tätigkeiten des Stadtentwicklungsnetzes ergänzen die Tätigkeiten, die im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels 'Europäische territoriale Zusammenarbeit' aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Siehe Seite 259 dieses Amtsblatts).

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