Artikel 10 VO (EU) 2013/1303
Gemeinsamer Strategischer Politikrahmen
(1) Zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Union wird ein Gemeinsamer Strategischer Politikrahmen (GSR) gemäß Anhang I festgelegt. Der GSR legt strategische Leitgrundsätze fest, um den Planungsprozess und die sektorale und territoriale Koordinierung der Unionsintervention im Rahmen der ESI-Fonds mit anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten im Einklang mit den Vorgaben und Zielen der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten zu erleichtern.
(2) Die im GSR vorgesehenen strategischen Leitgrundsätze werden entsprechend dem Zweck und innerhalb des Geltungsbereichs der in jedem ESI-Fonds vorgesehenen Unterstützung und entsprechend den Vorschriften für die Tätigkeit der einzelnen ESI-Fonds nach dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt. Den Mitgliedstaaten werden durch den GSR keine zusätzlichen Verpflichtungen über die im Rahmen der einschlägigen sektoralen Strategien der Union vorgesehenen Verpflichtungen hinaus auferlegt.
(3) Der GSR erleichtert die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Zuständigkeiten, damit die spezifischen und geeigneten Strategie- und Koordinierungsmaßnahmen beschlossen werden.
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