Artikel 125 VO (EU) 2013/1303

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1) Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten.

(2) In Bezug auf die Verwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

a)
die Arbeit des Begleitausschusses nach Artikel 47 unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzdaten und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen;
b)
die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 50 erstellen und sie nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorlegen;
c)
den zwischengeschalteten Stellen und den Begünstigten einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung der Vorhaben zur Verfügung stellen;
d)
ein System einrichten, in dem die für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können;
e)
sicherstellen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten erhoben, in das unter Buchstabe d genannte System eingegeben und gespeichert und die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß den Anhängen I und II der ESF-Verordnung erforderlich ist.

(3) In Bezug auf die Auswahl der Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde

a)
geeignete Auswahlverfahren und -kriterien aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die

i)
sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen;
ii)
nicht diskriminierend und transparent sind;
iii)
den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 7 und 8 Rechnung tragen;

b)
sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den Geltungsbereich des EMFF oder des bzw. der betreffenden Fonds und unter eine Interventionskategorie bzw. — im Fall des EMFF — einer im Rahmen der Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten Maßnahme zugeordnet werden können;
c)
sicherstellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung sowie die Anforderungen betreffend Information, Kommunikation und Sichtbarkeit hervorgehen;
d)
sich vor Genehmigung eines Vorhabens vergewissern, dass der Begünstigte über die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der unter Buchstabe c genannten Bedingungen verfügt;
e)
sich, falls das Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrags auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde, vergewissern, dass sämtliche geltenden und für das Vorhaben relevanten Rechtsvorschriften eingehalten wurden;
f)
sicherstellen, dass Vorhaben, die für die Unterstützung aus den Fonds oder dem EMFF ausgewählt wurden, keine Aktivitäten umfassen, die zu einem Vorhaben gehören, bei dem infolge einer Produktionsverlagerung außerhalb des Programmgebiets ein Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 71 eingeleitet wurde oder werden sollte;
g)
die Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – die Maßnahmen bestimmen, denen die Ausgaben für ein Vorhaben zuzuordnen sind.

(4) In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

a)
überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und

i)
ob — im Falle von Kosten, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a zu erstatten sind — der Betrag der von den Begünstigten im Zusammenhang mit diesen Kosten geltend gemachten Ausgaben gezahlt wurde;
ii)
ob — im Falle von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e erstatteten Kosten — die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind;

b)
dafür sorgen, dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Begünstigten, deren Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
c)
unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen;
d)
Verfahren einführen, durch die gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen gemäß Artikel 72 Buchstabe g aufbewahrt werden;
e)
die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstaben a und b und Artikel 63 Absätze 6 und 7 der Haushaltsordnung erstellen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über Überprüfungen von Kooperationsprogrammen festgelegt werden.

(5) Überprüfungen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:

a)
Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung;
b)
Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben.

Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen sind der Höhe der öffentlichen Unterstützung des Vorhabens und dem Risiko angemessen, das im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt durch die Prüfbehörde ermittelt wird.

(6) Vor-Ort-Überprüfungen einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b können stichprobenweise vorgenommen werden.

(7) Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Sinne des operationellen Programms, ist bei der Organisation der Überprüfungen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine angemessene Aufgabentrennung zu gewährleisten.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der Regelungen zu erlassen, in denen die Angaben über die Daten aufgeführt sind, die im Rahmen des nach Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels einzurichtenden Begleitsystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für das nach Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels einzurichtende System. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der ausführlichen Mindestanforderungen an den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf Ebene der Bescheinigungsbehörde, Verwaltungsbehörde, zwischengeschalteten Stellen und Begünstigten zu erlassen.

(10) Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannte Verwaltungserklärung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

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