Artikel 134 VO (EU) 2013/1303

Zahlung des Vorschusses

(1) Der erste Vorschussbetrag wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a)
2014: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhalten hat oder am 31. Dezember 2013 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;
b)
2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus dem EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2014 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;
c)
2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist.

Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Genehmigung gezahlt.

(1a) Zusätzlich zu den Tranchen aus Absatz 1 Buchstaben b und c wird operationellen Programmen in Griechenland im Jahr 2015 wie auch im Jahr 2016 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag in Höhe von 3,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, ausbezahlt.

Die zusätzlichen ersten Vorschüsse gelten weder für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” noch für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Wird bis zum 31. Dezember 2016 der Gesamtbetrag der zusätzlichen ersten Vorschusszahlungen, die auf Grundlage dieses Absatzes in den Jahren 2015 und 2016 an ein operationelles Programm geleistet wurden — und zwar gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Fonds —, nicht durch Zahlungsanträge bei der Bescheinigungsbehörde dieses Programms abgedeckt, so zahlt Griechenland der Kommission die an dieses Programm ausbezahlten zusätzlichen ersten Vorschüsse für diesen Fonds in voller Höhe zurück. Diese Rückzahlungen stellen keine finanzielle Berichtigung dar und mindern nicht die aus den Fonds oder dem EMFF geleistete Unterstützung für die operationellen Programme. Die zurückgezahlten Beträge gelten als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

(2) Von 2016 bis 2023 wird jedes Jahr vor dem 1. Juli ein Vorschussbetrag ausgezahlt. Dieser stellt einen Prozentsatz des für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm vorgesehenen Unterstützungsbetrags aus den Fonds und dem EMFF dar, im Einzelnen:

2016: 2 %

2017: 2,625 %

2018: 2,75 %

2019: 2,875 %

2020: 3 %

2021 bis 2023: 2 %.

(3) Bei der Berechnung des ersten Vorschussbetrags gemäß Absatz 1 zählen die Beträge aus der leistungsbezogenen Reserve, die dem operationellen Programm ursprünglich zugeordnet waren, nicht zu dem Betrag der Unterstützung für den gesamten Programmplanungszeitraum.

Bei der Berechnung des jährlichen Vorschussbetrags gemäß Absatz 2 für die Jahre bis einschließlich 2020 zählen die Beträge aus der leistungsbezogenen Reserve, die dem operationellen Programm ursprünglich zugeordnet waren, nicht zu dem Betrag der Unterstützung für den gesamten Programmplanungszeitraum.

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