Artikel 141 VO (EU) 2013/1303

Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 138 genannten Dokumenten reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 läuft, einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm oder den letzten jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle Programm ein.

(2) Die Restzahlung wird spätestens drei Monate nach Annahme des Rechnungsabschlusses des letzten Geschäftsjahres oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts vorgenommen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.

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