Artikel 15 VO (EU) 2013/1303

Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung

(1) In der Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten:

a)
Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, gewährleistet wird, darunter:

i)
eine Analyse der Unterschiede, Entwicklungserfordernisse und des Wachstumspotenzials unter Bezugnahme auf die festgelegten thematischen Ziele und territorialen Herausforderungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen Reformprogramms des Mitgliedstaats sowie der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen;
ii)
eine Zusammenfassung der Ex-ante-Bewertungen der Programme oder der wichtigsten Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung, sofern die letzteren Bewertung von den Mitgliedstaaten von sich aus durchgeführt wird;
iii)
ausgewählte thematische Ziele, und für jedes der ausgewählten thematischen Ziele eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der ESI-Fonds erwartet werden;
iv)
die als Richtwert dienende Zuweisung von Mitteln durch die Union nach thematischem Ziel auf nationaler Ebene für jeden ESI-Fonds sowie der als Richtwert dienende Gesamtbetrag der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung;
v)
die Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß der Artikel 5, 7 und 8 und der Strategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;
vi)
eine Auflistung der EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Programme, mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und der ELER- und EMFF-Programme mit den jeweiligen indikativen Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach ESI-Fonds und nach Jahr;
vii)
nach ESI-Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselte Angaben über die Zuweisung für die leistungsbezogene Reserve und zu den Beträgen, die bei der Berechnung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 20 nicht berücksichtigt werden;

b)
Vorkehrungen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes der ESI-Fonds, darunter:

i)
Vorkehrungen gemäß dem institutionellen Rahmen der Mitgliedstaaten, die die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen nationalen und Unions-Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;
ii)
die Informationen, die für eine Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung der Regeln zur Zusätzlichkeit erforderlich sind, wie in Teil Drei definiert;
iii)
eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der auf nationaler Ebene geltenden Ex-ante-Konditionalitäten gemäß Artikel 19 und Anhang XI und, wenn die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, der zu ergreifenden Maßnahmen sowie Angaben zu den zuständigen Stellen und zum Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen;
iv)
die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Konsistenz beim Funktionieren des Leistungsrahmens gemäß Artikel 21;
v)
eine Bewertung der Frage, ob die administrative Leistungsfähigkeit der an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligten Behörden und – gegebenenfalls – der Begünstigten gestärkt werden muss, sowie, falls erforderlich, eine Zusammenfassung der zu diesem Zweck zu ergreifenden Maßnahmen;
vi)
eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen in den Programmen, einschließlich eines indikativen Zeitplans, um eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten zu erreichen;

c)
Vorkehrungen für das in Artikel 5 genannte Partnerschaftsprinzip;
d)
eine indikative Auflistung der in Artikel 5 aufgeführten Partner und eine Zusammenfassung der Maßnahmen zu ihrer Einbindung im Einklang mit Artikel 5 und ihrer Rolle bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und des Fortschrittsberichts nach Artikel 52.

(2) In der Partnerschaftsvereinbarung ist ferner Folgendes enthalten:

a)
ein integrierter Ansatz zur aus den ESI-Fonds unterstützten territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der integrierten Ansätze zur territorialen Entwicklung auf der Grundlage des Inhalts der Programme, der bzw. die Folgendes aufführt:

i)
die Vorkehrungen für einen integrierten Ansatz bei der Nutzung der ESI-Fonds für die territoriale Entwicklung von bestimmten, Regionen nachgeordneten Gebieten, insbesondere Durchführungsvorkehrungen für die Artikel 32, 33 und 36, gemeinsam mit den Grundsätzen für die Ermittlung der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen;
ii)
die wichtigsten prioritären Bereiche für eine Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler Strategien und von Meeresbeckenstrategien;
iii)
gegebenenfalls ein integrierter Ansatz für die besonderen Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen geografischen Gebiete oder der am stärksten diskriminierten oder sozial ausgegrenzten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften, Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslosen und jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;
iv)
gegebenenfalls ein integrierter Ansatz zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die spezifischen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen im Sinne von Artikel 174 AEUV;

b)
Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der ESI-Fonds, darunter eine Bewertung der bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen, mit denen schrittweise ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen Behörden auf elektronischem Wege erfolgt.

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