Artikel 19 VO (EU) 2013/1303

Ex-ante-Konditionalitäten

(1) Die Mitgliedstaaten bewerten in ihrem jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen und im Kontext der Vorbereitung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung, ob die in den jeweiligen fondsspezifischen Regelungen festgelegten Ex-ante-Konditionalitäten und die gemäß Anhang XI Teil II festgelegten allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten auf die spezifischen, innerhalb ihrer Programme verfolgten Ziele anwendbar sind und ob die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt sind.

Die Ex-ante-Konditionalitäten gelten nur insoweit, als und sofern die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 im Hinblick auf die spezifischen Ziele, die im Rahmen der Prioritäten des Programms verfolgt werden, eingehalten wird. Unbeschadet der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 ist bei der Bewertung der Anwendbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu beachten. Die Bewertung der Erfüllung ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt.

(2) Die Partnerschaftsvereinbarung enthält eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten, die auf nationaler Ebene gelten und für solche, die nach der in Absatz 1 genannten Bewertung am Tag der Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllt sind, die Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, die zuständigen Stellen sowie den Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen. In jedem Programm wird angegeben, welche der in den einschlägigen fondsspezifischen Regelungen festgelegten Ex-ante-Konditionalitäten und der gemäß Anhang XI Teil II festgelegten allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten auf das Programm anwendbar sind und welche dieser Ex-ante-Konditionalitäten gemäß der in Absatz 1 genannten Bewertung am Tag der Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme erfüllt sind. Programme, bei denen die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, enthalten eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen sowie Angaben zu den zuständigen Stellen und zum Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten erfüllen diese Ex-ante-Konditionalitäten spätestens bis zum 31. Dezember 2016 und berichten darüber spätestens im jährlichen Durchführungsberichts im Jahr 2017 gemäß Artikel 50 Absatz 4 oder im Fortschrittsbericht im Jahr 2017 gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c.

(3) Die Kommission bewertet die Kohärenz und Angemessenheit der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen über die Anwendbarkeit von Ex-ante-Konditionalitäten sowie über die Erfüllung der anwendbaren Ex-Ante-Konditionalitäten im Rahmen ihrer Bewertung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung.

Bei dieser Bewertung der Anwendbarkeit hat die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu berücksichtigen. Die Bewertung der Erfüllung durch die Kommission ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt. Dabei werden die nationalen und regionalen Zuständigkeiten bezüglich der Entscheidung über die spezifischen und geeigneten politischen Maßnahmen, einschließlich des Inhalts der Strategien, geachtet.

(4) Sollten sich die Kommission und ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Anwendbarkeit einer Ex-ante-Konditionalität auf das spezifische Ziel der Prioritäten eines Programms oder deren Erfüllung nicht einig sein, so weist die Kommission sowohl die Anwendbarkeit im Einklang mit der Definition in Artikel 2 Nummer 33 als auch die Nichterfüllung nach.

(5) Die Kommission kann sich bei der Genehmigung eines Programms dazu entschließen, Zwischenzahlungen an die betreffende Priorität dieses Programms bis zum zufriedenstellenden Abschluss der in Absatz 2 genannten Maßnahmen gegebenenfalls teilweise oder vollständig auszusetzen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der wirksamen und effizienten Verwirklichung der spezifischen Ziele der betreffenden Priorität zu verhindern. Werden Maßnahmen zur Erfüllung einer anwendbaren Ex-ante-Konditionalität, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und der entsprechenden Programme nicht erfüllt ist, nicht bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Stichtag abgeschlossen, so gilt dies als Grund für eine Aussetzung der Zwischenzahlungen an die betreffenden Prioritäten des Programms durch die Kommission. In beiden Fällen steht der Umfang der Aussetzung im Verhältnis zu den zu ergreifenden Maßnahmen und den gefährdeten Mitteln.

(6) Absatz 5 ist nicht anwendbar, wenn sich die Kommission und der Mitgliedstaat darüber einig sind, dass eine Ex-ante-Konditionalität nicht anwendbar ist oder dass eine anwendbare Ex-Ante-Konditionalität erfüllt ist, wie aus der Genehmigung des Programms und der Partnerschaftsvereinbarung hervorgeht, oder wenn die Kommission binnen 60 Tagen nach dem Datum der Einreichung des in Absatz 2 genannten einschlägigen Berichts keine Anmerkungen vorgebracht hat.

(7) Die Kommission hebt die Aussetzung der Zwischenzahlungen für eine Priorität unverzüglich auf, wenn der Mitgliedstaat Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Ex-ante-Konditionalitäten abgeschlossen hat, die auf das betreffende Programm anwendbar sind und die nicht erfüllt waren, als die Kommission die Aussetzung beschloss. Sie hebt zudem unverzüglich die Aussetzung auf, wenn infolge einer Änderung des sich auf die betreffende Priorität beziehenden Programms die betreffende Ex-ante-Konditionalität nicht länger anwendbar ist.

(8) Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

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