Artikel 22 VO (EU) 2013/1303

Anwendung des Leistungsrahmens

(1) Die leistungsgebundene Reserve macht zwischen 5 und 7 % der jeder Priorität innerhalb eines Programms zugewiesenen Mittel aus, mit Ausnahme der Prioritäten für technische Hilfe und der Programme für Finanzinstrumente gemäß Artikel 39. Der Gesamtumfang der zugewiesenen leistungsgebundenen Reserve beläuft sich auf 6 % pro ESI-Fonds und Regionenkategorie. Die für die leistungsgebundene Reserve bestimmten Beträge werden in den Programmen nach Priorität und gegebenenfalls nach ESI-Fonds und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.

(2) Auf Grundlage der Leistungsüberprüfung nimmt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der jeweiligen jährlichen Durchführungsberichte im Jahr 2019 im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, um für jeden ESI-Fonds und Mitgliedstaat diejenigen Programme und Prioritäten zu bestimmen, bei denen die Etappenziele erreicht wurden, wobei diese Informationen nach ESI-Fonds und Regionenkategorie aufgeschlüsselt werden, wenn sich eine Priorität auf mehr als einen ESI-Fonds oder eine Regionenkategorie erstreckt.

(3) Die leistungsbezogene Reserve wird nur Programmen und Prioritäten zugewiesen, bei denen die Etappenziele erreicht wurden. Wurden bei Prioritäten die Etappenziele erreicht, wird erwogen, den Betrag der leistungsbezogenen Reserve für die Priorität auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Beschlusses der Kommission endgültig zuzuweisen.

(4) Wurden bei Prioritäten die Etappenziele nicht erreicht, schlägt der Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach der Annahme des in Absatz 2 genannten Beschlusses die Neuzuweisung des entsprechenden Betrags der leistungsbezogenen Reserve auf durch den in Absatz 2 genannten Kommissionsbeschlusses festgelegte Prioritäten und andere sich aus der Neuzuweisung der leistungsbezogenen Reserve ergebende Programmänderungen vor.

Die Kommission genehmigt im Einklang mit Artikel 30 Absätze 3 und 4 die Änderung der betreffenden Programme. Versäumt ein Mitgliedstaat, die Informationen gemäß Artikel 50 Absätze 5 und 6 zu übermitteln, wird die leistungsgebundene Reserve für die betreffenden Programme oder Prioritäten diesen nicht zugewiesen.

(5) In dem Vorschlag des Mitgliedstaats über die Neuzuweisung der leistungsgebundenen Reserve werden die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Anforderungen an eine thematische Konzentration und Mindestzuweisungen berücksichtigt. Wurden bei einer oder mehreren Prioritäten im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration oder Mindestzuweisungen die Etappenziele nicht erreicht, kann der Mitgliedstaat im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Neuzuweisung der Reserve vorschlagen, bei der die genannten Anforderungen und Mindestzuweisungen nicht eingehalten werden müssen.

(6) Ergibt eine Leistungsüberprüfung, dass bei einer Priorität die Etappenziele des Leistungsrahmens nur in Bezug auf die Finanzindikatoren, die Outputindikatoren und die wichtigen Durchführungsschritte deutlich verfehlt wurden, und dass dies auf eindeutig festgestellte Mängel bei der Durchführung zurückzuführen ist, die die Kommission zuvor gemäß Artikel 50 Absatz 8 im Anschluss an enge Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, und dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen, kann die Kommission frühestens fünf Monate nach einer solchen Mitteilung im Einklang mit dem in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Verfahren eine Zwischenzahlung für eine Priorität eines Programms teilweise oder vollständig aussetzen.

Die Kommission hebt die Aussetzung von Zwischenzahlungen unverzüglich auf, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Betrifft die Korrekturmaßnahme die Übertragung von Mittelzuweisungen auf andere Programme oder Prioritäten, deren Etappenziele erreicht wurden, billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die notwendige Änderung der betreffenden Programme gemäß Artikel 30 Absatz 2. Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 fasst die Kommission in einem solchen Fall spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat um Änderung einen Beschluss zu der Änderung.

(7) Stellt die Kommission infolge der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des Programms fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele nur in Bezug auf die Finanzindikatoren, die Outputindikatoren und die besonders wichtigen Durchführungsschritte erheblich verfehlt wurden, was auf eindeutig festgestellte Mängel bei der Durchführung zurückzuführen ist, die die Kommission zuvor gemäß Artikel 50 Absatz 8 im Anschluss an enge Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, woraufhin der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen, kann die Kommission ungeachtet des Artikels 85 im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen hinsichtlich der betroffenen Prioritäten finanzielle Berichtigungen vornehmen.

Bei der Vornahme der finanziellen Berichtigungen trägt die Kommission unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Höhe des Mittelabflusses und äußeren Faktoren, die zum Verfehlen des Ziels beigetragen haben, Rechnung.

Finanzielle Berichtigungen werden nicht in Fällen vorgenommen, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der detaillierten Regeln für die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung zu erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen, damit der Ansatz für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen bei jeder Priorität sowie für die Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Vorgaben kohärent ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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