Artikel 27 VO (EU) 2013/1303

Inhalt der Programme

(1) In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegt, die mit dieser Verordnung, den fondsspezifischen Regelungen und mit dem Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung vereinbar ist.

Jedes Programm umfasst Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen, effizienten und koordinierten Nutzung der ESI-Fonds und Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten.

(2) In jedem Programm werden Prioritäten definiert, in denen spezifische Ziele, die Mittelausstattung für die Unterstützung aus den ESI-Fonds und die entsprechende nationale Kofinanzierung, einschließlich der Beträge im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve, die öffentlich oder privat im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen erfolgen kann, angegeben sind.

(3) Nehmen Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien teil, wird im betreffenden Programm im Einklang mit den vom Mitgliedstaat für das Programmgebiet ermittelten Bedürfnissen der Beitrag der geplanten Interventionen zu diesen Strategien dargelegt.

(4) In jeder Priorität werden als Grundlage für die Begleitung, die Bewertung und die Überprüfung der Leistung die qualitativ oder quantitativ formulierten Indikatoren und entsprechenden Ziele im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen für die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der Programme zum Erreichen der Ziele festgelegt. Zu diesen Indikatoren zählen:

a)
Finanzindikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben;
b)
Outputindikatoren zu den unterstützten Vorhaben;
c)
Ergebnisindikatoren zu der betreffenden Priorität.

Die fondsspezifischen Regelungen legen für jeden ESI-Fonds gemeinsame Indikatoren fest und können auch Bestimmungen zu programmspezifischen Indikatoren enthalten.

(5) Jedes Programm – mit Ausnahme derer, die ausschließlich technische Hilfe abdecken, – beinhaltet eine Beschreibung, gemäß den fondsspezifischen Regelungen, der Maßnahmen zur Berücksichtigung der in den Artikeln 5, 7 und 8 genannten Grundsätze.

(6) In jedem Programm – mit Ausnahme derer, in denen technische Hilfe im Rahmen eines spezifischen Programms geleistet wird – wird der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele auf der Grundlage der in Artikel 8 genannten Methodik festgelegt.

(7) Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen.

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