Artikel 31 VO (EU) 2013/1303

Beteiligung der EIB

(1) Die EIB kann sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben – vor allem Großprojekten –, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen.

(2) Die Kommission kann die EIB vor der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung oder der Programme konsultieren.

(3) Die Kommission kann die EIB um Überprüfung der fachlichen Qualität, der wirtschaftlichen und finanziellen Nachhaltigkeit und der Tragfähigkeit der Großprojekte sowie um Unterstützung hinsichtlich der einzusetzenden oder zu entwickelnden Finanzinstrumente ersuchen.

(4) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission der EIB Zuschüsse zukommen lassen oder mit ihr Dienstleistungsverträge eingehen, die auf mehrjähriger Basis durchgeführte Initiativen abdecken. Die Mittelbindung der Beiträge aus dem Haushalt der Union im Hinblick auf diese Zuschüsse oder Dienstleistungsverträge wird jährlich festgesetzt.

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