Artikel 37 VO (EU) 2013/1303

Finanzinstrumente

(1) Die ESI-Fonds können Finanzinstrumente im Rahmen eines oder mehrerer Programme — selbst wenn es/sie über Dachfonds organisiert wurde/n — unterstützen, um zum Erreichen der durch eine Priorität festgelegten spezifischen Ziele beizutragen.

Finanzinstrumente werden zur Unterstützung von Investitionen eingesetzt, von denen erwartet wird, dass sie finanziell lebensfähig sind, aber an den Finanzmärkten keine ausreichenden Mittel mobilisieren können. Bei der Anwendung dieses Titels müssen die Verwaltungsbehörden, die die Dachfonds einsetzenden Stellen und die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen dem geltenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und Vergabe öffentlicher Aufträge – genügen.

(2) Die Unterstützung von Finanzinstrumenten basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen nachgewiesen wurden, sowie auf der geschätzten Höhe und dem geschätzten Umfang der öffentlichen Investitionsanforderungen, einschließlich der zu unterstützenden Arten von Finanzinstrumenten. Eine solche Ex-ante-Bewertung umfasst:

a)
eine Analyse der Marktschwächen, suboptimalen Investitionssituationen und Investitionsanforderungen für Politikbereiche und thematische Ziele oder Investitionsprioritäten, die im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung der durch eine Priorität festgelegten spezifischen Ziele behandelt und mit den Finanzinstrumenten unterstützt werden sollen. Diese Analyse ist nach bewährten verfügbaren Verfahrensweisen durchzuführen;
b)
eine Bewertung des Mehrwerts der Finanzinstrumente, für die eine Unterstützung durch die ESI-Fonds in Betracht gezogen wird, der Kohärenz mit anderen Arten öffentlicher Interventionen, die den gleichen Markt betreffen, der etwaigen Auswirkungen von staatlichen Beihilfen, der Verhältnismäßigkeit der geplanten Intervention und geplanten Maßnahmen, um Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß zu beschränken;
c)
eine Schätzung der zusätzlichen öffentlichen und privaten Mittel, die durch das Finanzinstrument bis hinunter auf die Ebene des Endbegünstigten eventuell aufzubringen sind (erwartete Hebelwirkung), gegebenenfalls einschließlich einer Einschätzung der Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung nach Artikel 43a und ihres Umfangs, um entsprechende zusätzliche Mittel seitens nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren zu mobilisieren, und/oder eine Beschreibung der Mechanismen — beispielsweise eines wettbewerbsfähigen oder hinreichend unabhängigen Bewertungsprozesses —, die zur Feststellung der Notwendigkeit dieser differenzierten Behandlung und ihres Umfangs verwendet werden sollen;
d)
eine Bewertung der Erfahrungen, die mit ähnlichen Instrumenten und Ex-ante-Bewertungen, die die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit durchgeführt haben, gesammelt wurden, und der daraus für die Zukunft zu ziehenden Lehren;
e)
die vorgeschlagene Investitionsstrategie, einschließlich einer Prüfung der Optionen für die Einsatzregelung im Sinne von Artikel 38, der anzubietenden Finanzprodukte, der anvisierten Endbegünstigten und gegebenenfalls der geplanten Kombination mit Zuschüssen;
f)
eine Spezifizierung der erwarteten Ergebnisse und der Art und Weise wie das betreffende Finanzinstrument zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der einschlägigen Priorität beitragen soll, einschließlich von Indikatoren für diesen Beitrag;
g)
Bestimmungen, die gegebenenfalls eine Überprüfung und Aktualisierung der Ex-ante-Bewertung während des Einsatzes eines Finanzinstruments ermöglichen, dessen Einsatz auf einer solchen Bewertung beruht, wenn die Verwaltungsbehörde während der Einsatzphase zu dem Schluss gelangt, dass die Ex-ante-Bewertung nicht mehr den Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Einsatzes entspricht.

(3) Die Ex-ante-Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann die im Einklang mit Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführte Ex-ante-Bewertung berücksichtigen und stufenweise durchgeführt werden. Sie muss auf jeden Fall abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörde darüber entscheidet, ob aus einem Programm ein Beitrag zu einem Finanzinstrument geleistet wird.

Die Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen von Ex-ante-Bewertungen in Bezug auf Finanzinstrumente wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fertigstellung veröffentlicht.

Die Ex-ante-Bewertung wird dem Begleitausschuss gemäß den fondsspezifischen Regelungen zur Information vorgelegt.

(4) Wenn Unternehmen, einschließlich KMU, durch Finanzinstrumente finanziell unterstützt werden, zielt diese Unterstützung auf die Einrichtung neuer Unternehmen, Kapital für die Anlaufphase, d. h. Startkapital und Start-up-Kapital, Expansionskapital, Kapital zur Stärkung der allgemeinen Aktivitäten eines Unternehmens oder der Umsetzung neuer Projekte, Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen ab, unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Diese Unterstützung kann Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter als auch Betriebskapital innerhalb der Grenzen der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen umfassen und soll den Privatsektor zur Bereitstellung von Mitteln für Unternehmen anregen. Die Unterstützung kann ferner die Kosten für die Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen umfassen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

Finanzinstrumente können erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.

(5) Durch Finanzinstrumente zu fördernde Investitionen werden zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder physisch abgeschlossen noch vollständig umgesetzt.

(6) Werden Endbegünstigte mit Finanzinstrumenten im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen zur Stadtentwicklung oder Stadtsanierung oder im Hinblick auf ähnliche Infrastrukturinvestitionen zur Diversifizierung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten unterstützt, kann diese Unterstützung den erforderlichen Betrag für die Umstrukturierung des Schuldenportfolios in Bezug auf die zur neuen Investition gehörenden Infrastruktur enthalten, welcher bis zu 20 % des Gesamtbetrags der für die Investition vorgesehenen Mittel aus dem Finanzinstrument ausmachen kann.

(7) Finanzinstrumente können mit Zuschüssen, Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften kombiniert werden. Wird die Unterstützung aus den ESI-Fonds mittels Finanzinstrumenten geleistet und in einem einzigen Vorhaben mit anderen Arten der Unterstützung kombiniert, die mit Finanzinstrumenten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die gleichen Endbegünstigten betreffen, einschließlich technischer Hilfe, Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften, gelten die Bestimmungen über Finanzinstrumente für alle Arten der Unterstützung im Rahmen dieses Vorhabens. In diesen Fällen sind die geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen einzuhalten und für jede Art der Unterstützung eigene Unterlagen zu führen.

(8) Die mit einem Finanzinstrument eines ESI-Fonds unterstützten Endbegünstigten können gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen auch Zuschüsse aus einer Priorität oder einem Programm eines anderen ESI-Fonds oder aus einem anderen aus dem Haushalt der Union finanzierten Instrument einschließlich des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gemäß Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlament und des Rates(1) erhalten. In diesem Fall sind für jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen, und die Unterstützung mit Finanzinstrumenten eines ESI-Fonds muss Teil eines Vorhabens mit förderfähigen Ausgaben sein, die getrennt von den anderen Finanzierungsquellen auszuweisen sind.

(9) Die Kombination der Unterstützung durch Zuschüsse und Finanzinstrumente nach den Absätzen 7 und 8 kann, vorbehaltlich der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen, den gleichen Ausgabenposten abdecken, sofern die Summe aller Arten der Unterstützung insgesamt den Gesamtbetrag des betreffenden Ausgabenpostens nicht übersteigt. Zuschüsse dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzinstrumenten verwendet werden. Finanzinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Zuschüssen verwendet werden.

(10) Beiträge in Form von Sachleistungen stellen keine förderfähigen Ausgaben im Hinblick auf Finanzinstrumente dar; Ausnahmen sind Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien hinsichtlich von Investitionen zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung, der Stadtentwicklung oder Stadterneuerung, bei denen Grund oder Immobilien Teil der Investitionen sind. Solche Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien sind förderfähig, sofern die Bedingungen des Artikels 69 Absatz 1 erfüllt sind.

(11) Die Mehrwertsteuer stellt keine förderfähige Ausgabe eines Vorhabens dar, außer in dem Fall von Mehrwertsteuer, die nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet wird. Die Erhebung von Mehrwertsteuer auf der Ebene von Investitionen, die von Endbegünstigten getätigt werden, wird nicht zur Feststellung der Förderfähigkeit von Ausgaben aus dem Finanzinstrument berücksichtigt. Werden Finanzinstrumente jedoch mit Zuschüssen nach den Absätzen 7 und 8 dieses Artikels kombiniert, gelten für die Zuschüsse die Bestimmungen von Artikel 69 Absatz 3.

(12) Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels sind die Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem sich die Verwaltungsbehörde oder die Stelle, die den Dachfonds einsetzt vertraglich zu Programmbeiträgen zu einem Finanzinstrument verpflichtet oder zu dem sich das Finanzinstrument vertraglich zu Programmbeiträgen an Endbegünstigte verpflichtet, sofern anwendbar.

(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte, zur Festlegung zusätzlicher spezifischer Regelungen für den Kauf von Grundstücken und die Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlament und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

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