Artikel 42 VO (EU) 2013/1303

Förderfähige Ausgaben bei Abschluss

(1) Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die innerhalb des Förderzeitraums tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden für:

a)
Zahlungen an Endbegünstigte und, in den in Artikel 37 Absatz 7 genannten Fällen, Zahlungen zugunsten von Endbegünstigten;
b)
für Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen oder sonstiger risikobehafteter Instrumente für neue Investitionen bei Endbegünstigten abdecken;
c)
kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Förderzeitraum anfallen, in Kombination mit Finanzinstrumenten genutzt werden, in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, damit nach dem Förderzeitraum eine effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter Beachtung der Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während des Förderzeitraums für Investitionen bei Endbegünstigten eingesetzt werden;
d)
die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten oder Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Regelungen zur Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften zu erlassen.

(2) Im Fall von eigenkapitalbasierten Instrumenten und Kleinstkrediten können kapitalisierte Verwaltungskosten oder -gebühren, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren nach dem Förderzeitraum fällig werden, hinsichtlich von Investitionen bei Endbegünstigten, die während des Förderzeitraums angefallen sind und nicht von den Artikeln 44 oder 45 abgedeckt werden können, als förderfähige Ausgaben gelten, wenn sie in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden.

(3) Im Fall von auf die in Artikel 37 Absatz 4 genannten Unternehmen ausgerichteten eigenkapitalbasierten Instrumenten, für die vor dem 31. Dezember 2018 die in Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe b genannte Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet wird und über die bis zum Ende des Förderzeitraums mindestens 55 % der in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmressourcen investiert wurden, kann ein begrenzter Betrag an Zahlungen für Investitionen bei Endbegünstigten für einen Zeitraum von maximal vier Jahren nach Ablauf des Zeitraums der Förderfähigkeit als förderfähige Ausgaben angesehen werden, sofern er in ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt wird, die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.

Der in das Treuhandkonto eingezahlte Betrag:

a)
wird ausschließlich für Folgeinvestitionen bei Endbegünstigten verwendet, denen im Förderzeitraum Beteiligungskapitalinvestitionen aus dem Finanzinstrument zugesagt wurden, die noch im vollen Umfang oder teilweise ausstehen,
b)
wird ausschließlich für Folgeinvestitionen im Einklang mit den Marktnormen und den Marktnormen entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen verwendet und ist auf das Mindestmaß beschränkt, das notwendig ist, um die private Mitinvestitionstätigkeit anzuregen und um gleichzeitig die Kontinuität der Finanzierung für die Zielunternehmen zu gewährleisten, so dass öffentliche und private Investoren in vollem Umfang von den Investitionen profitieren können,
c)
darf höchstens 20 % der förderfähigen Ausgaben des in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten eigenkapitalbasierten Instruments nach Abzug der während des Zeitraums der Förderfähigkeit an dieses Finanzinstrument zurückgeflossenen Höchstkapitalressourcen und -gewinne betragen.

Die in das Treuhandkonto eingezahlten Beträge, die im in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum nicht für Investitionen bei Endbegünstigten verwendet worden sind, werden gemäß Artikel 45 verwendet.

(4) Die im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der Summe:

a)
des Gesamtbetrags der für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 gezahlten Unterstützung aus den ESI-Fonds; und
b)
der entsprechenden nationalen Kofinanzierung.

(5) Werden Verwaltungskosten und -gebühren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels und Absatz 2 dieses Artikels von der Stelle, die den Dachfonds einsetzt, oder von den Stellen, die die Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c einsetzen, erhoben, so dürfen sie die Obergrenze, die in dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wird, nicht überschreiten. Während die Verwaltungskosten die Posten der direkten oder indirekten Kosten umfassen, die gegen einen Ausgabennachweis erstattet werden, beziehen sich die Verwaltungsgebühren auf einen vereinbarten Preis für erbrachte Dienstleistungen, der gegebenenfalls über einen wettbewerblichen Marktprozess festgelegt wird. Verwaltungskosten und -gebühren beruhen auf einer leistungsbasierten Berechnungsmethode.

Verwaltungskosten und -gebühren können Vermittlungsgebühren umfassen. Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endbegünstigten in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben erklärt.

Verwaltungskosten und -gebühren, einschließlich für Vorbereitungsarbeiten zu dem Finanzinstrument, die vor Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung anfallen, sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung förderfähig.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der spezifischen Regelungen für die Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung und der geltenden Grenzwerte sowie von Regelungen für die Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite zu erlassen.

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