Artikel 43a VO (EU) 2013/1303
Differenzierte Behandlung von Investoren
(1) Unterstützung aus den ESI-Fonds für bei den Endbegünstigten investierte Finanzinstrumente und Gewinne und andere Erträge oder Renditen wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch diese Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, können für eine differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 eingesetzt wird, der EIB verwendet werden. Eine solche differenzierte Behandlung ist gerechtfertigt, wenn es erforderlich ist, die parallele Bereitstellung privater Mittel zu mobilisieren und eine Hebelwirkung der öffentlichen Finanzierung zu erzielen.
(2) Die Bewertungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 und 39a Absatz 3 beinhalten gegebenenfalls auch eine Bewertung der Notwendigkeit und des Umfangs der differenzierten Behandlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und/oder eine Beschreibung des Mechanismus, der zur Feststellung der Notwendigkeit und des Umfangs einer solchen differenzierten Behandlung eingesetzt wird.
(3) Die differenzierte Behandlung darf nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um Anreize für die parallele Bereitstellung privater Mittel zu schaffen. Sie darf nicht dazu führen, dass nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren oder die EIB, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 eingesetzt wird, eine zu hohe Vergütung erhalten. Die Angleichung der Zinsen wird durch eine angemessene Risiko- und Gewinnbeteiligung gewährleistet.
(4) Durch die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren werden die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht berührt.
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