Artikel 46 VO (EU) 2013/1303
Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente
(1) Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission als Anhang zum jährlichen Durchführungsbericht einen speziellen Bericht über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente zum Einsatz kommen.
(2) Der in Absatz 1 genannte spezielle Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen:
- a)
- Angabe des Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen Unterstützung aus den ESI-Fonds bereitgestellt wird;
- b)
- Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz;
- c)
- Angabe der Stellen, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betraut sind, und gegebenenfalls der Stellen, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut sind, nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
- d)
- Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge, aufgeschlüsselt nach Priorität oder Maßnahme;
- e)
- Gesamtbetrag der durch das Finanzinstrument an die Endbegünstigten oder zugunsten der Endbegünstigten gezahlten bzw. in für Investitionen in Endbegünstigte in Garantieverträgen gebundenen Mittel sowie entstandene Verwaltungskosten oder gezahlte Verwaltungsgebühren, aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme;
- f)
- Leistung des Finanzinstruments, einschließlich Fortschritte bei seiner Einrichtung und bei der Auswahl der Stellen, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut sind, einschließlich der Stelle, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut ist;
- g)
- Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden;
- h)
- Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente;
- i)
- Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;
- j)
- Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben h und j dürfen nur in den Anhang der jährlichen Durchführungsberichte, die 2017 und 2019 vorgelegt werden, und in den abschließenden Durchführungsbericht aufgenommen werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j festgelegten Berichtspflichten kommen auf Ebene der Endbegünstigten nicht zur Anwendung.
(3) Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster festgelegt werden die bei der Berichterstattung an die Kommission über Finanzinstrumente zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 150 Absatz 3 erlassen.
(4) Ab 2016 wird die Kommission in jedem Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 111 Absatz 1 für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und Artikel 75 der ELER-Verordnung für den ELER sowie den entsprechenden Bestimmungen zu fondsspezifischen Regelungen des EMFF Zusammenfassungen der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und dem Einsatz von Finanzmitteln, die von den Verwaltungsbehörden gemäß diesem Artikel übermittelt werden, zur Verfügung stellen. Diese Zusammenfassungen werden an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt und veröffentlicht.
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