Artikel 50 VO (EU) 2013/1303
Durchführungsberichte
(1) Von 2016 bis einschließlich 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Frist einen abschließenden Bericht über die Durchführung des Programms für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und einen jährlichen Durchführungsbericht für den ELER und den EMFF.
(2) Die jährlichen Durchführungsberichte enthalten die wichtigsten Informationen zur Durchführung des Programms und seiner Prioritäten mit Verweis auf die Finanzdaten, gemeinsame und programmspezifische Indikatoren und quantifizierte Sollvorgaben, einschließlich gegebenenfalls Änderungen bei den Werten der Ergebnisindikatoren, sowie, beginnend mit dem 2017 vorzulegenden jährlichen Durchführungsbericht, die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele. Die übermittelten Daten beziehen sich auf Indikatorenwerte für vollständig durchgeführte Vorhaben und, unter Berücksichtigung des Stands der Umsetzung, gegebenenfalls auch für ausgewählte Vorhaben. Darüber hinaus legen sie auch eine Synthese der im Laufe des vorausgegangenen Haushaltsjahres erzielten Erkenntnisse aller Bewertungen des Programms, jeglicher Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, sowie die vorgenommenen Maßnahmen dar. Der 2016 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht kann gegebenenfalls auch die zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten ergriffenen Maßnahmen enthalten.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in der ESF-Verordnung spezifische Bestimmungen zu den für den ESF zu übermittelnden Daten festgelegt werden.
(4) Der 2017 eingereichte jährliche Durchführungsbericht enthält und bewertet die Informationen nach Absatz 2 und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms, einschließlich des Beitrags der ESI-Fonds zu Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren, wenn Nachweise aus einschlägigen Bewertungen vorliegen. Dieser jährliche Durchführungsbericht enthält die Maßnahmen, die zur Erfüllung der zum Datum der Annahme des Programms nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten ergriffen worden sind. Darüber hinaus enthält er eine Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze aus Artikel 7 und 8, der Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung des Programms und einen Bericht über die für die Klimaschutzziele verwendete Unterstützung.
(5) Der 2019 zu übermittelnde jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Durchführungsbericht für die ESI-Fonds enthalten zusätzlich zu den Informationen und der Bewertung gemäß den Absätzen 2 und 4 auch Informationen und eine Bewertung hinsichtlich des Fortschritts beim Erreichen der Ziele des Programms und seines Beitrags zum Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten jährlichen Durchführungsberichte gelten als zulässig, wenn sie alle in diesen Absätzen und in den fondsspezifischen Regelungen geforderten Informationen enthalten.
Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.
(7) Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts und binnen fünf Monaten nach dem Datum des Eingangs des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Fristen nicht, so gelten die Berichte als angenommen.
(8) Die Kommission kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen in Bezug auf Probleme übermitteln, die sich wesentlich auf die Durchführung des Programms auswirken. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.
(9) Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte sowie eine Bürgerinfo zu ihrem Inhalt werden öffentlich zugänglich gemacht.
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