Artikel 65 VO (EU) 2013/1303
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.
(2) Für einen Beitrag aus den ESI-Fonds kommen nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, – und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur für einen Beitrag aus dem ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Ausgaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab dem 1. September 2013 gefördert werden.
(4) Im Fall von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erstatteten Kosten werden die der Erstattung zugrunde liegenden Maßnahmen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 durchgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 4 ist das Anfangsdatum für die Erstattung der Kosten auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen der 1. September 2013.
(6) Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Begünstigte alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung aus den ESI-Fonds ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Begünstigte der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms übermittelt hat.
(7) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Regelungen über die Förderfähigkeit technischer Hilfe auf Initiative der Kommission aus Artikel 58.
(8) Dieser Absatz gilt für Vorhaben, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften und auf die Artikel 61 Absätze 1 bis 6 keine Anwendung finden.
Die förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag um die nur während seiner Durchführung direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden. Kommen nicht die gesamten Kosten für eine Kofinanzierung in Frage, werden die Nettoeinnahmen anteilig dem für eine Kofinanzierung in Frage bzw. dem nicht dafür in Frage kommenden Teil der Kosten zugewiesen.
Dieser Absatz gilt nicht für:
- a)
- technische Hilfe;
- b)
- Finanzinstrumente;
- c)
- rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt;
- d)
- Preisgelder;
- e)
- Vorhaben, auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden;
- f)
- Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;
- g)
- Vorhaben, die im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans umgesetzt werden, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;
- h)
- Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind, mit Ausnahme derjenigen Vorhaben, bei denen im Rahmen der EMFF-Verordnung auf diesen Absatz Bezug genommen wird; oder
- i)
- Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 100000 EUR nicht überschreiten.
Im Sinne des vorliegenden Artikels und des Artikels 61 gelten an den Begünstigten geleistete Zahlungen, die sich aus Vertragsstrafen infolge eines Bruchs des Vertrags zwischen dem Begünstigten und einem oder mehreren Dritten ergeben oder die infolge der Rücknahme des Angebots durch einen gemäß den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählten Dritten (im Folgenden "Hinterlegung") erfolgt sind, nicht als Einnahmen und werden nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
(9) Ausgaben, die infolge einer Programmänderung förderfähig werden, kommen erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Kommission oder, bei Anwendung von Artikel 96 Absatz 11, ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses über die Änderung des Programms für eine Finanzhilfe in Betracht.
Die fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können von Unterabsatz 1 abweichen.
(10) Abweichend von Absatz 9 können in der ELER-Verordnung spezifische Bestimmungen über den Beginn des Förderzeitraums festgelegt werden.
Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.
Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.
(10a) Absatz 6 gilt nicht für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression durch die Russische Föderation.
Absatz 6 gilt auch nicht für aus dem EMFF unterstützte Vorhaben zur Bewältigung der Auswirkungen dieser Aggression auf den Fischerei- und Aquakultursektor.
Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können solche Vorhaben vor der Genehmigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem EMFF ausgewählt werden.
(11) Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren ESI-Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, die in einem Zahlungsantrag für einen der ESI-Fonds angegebenen Ausgaben werden weder für die Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms angegeben. Der in einen Zahlungsantrag für einen ESI-Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden ESI-Fonds und für das/die betreffende(n) Programm(e) anteilsmäßig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.