Artikel 67 VO (EU) 2013/1303
Zuschussarten und rückzahlbare Unterstützung
(1) Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung können in folgender Form gewährt werden:
- a)
- als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen;
- b)
- auf Grundlage standardisierter Einheitskosten;
- c)
- als Pauschalfinanzierung;
- d)
- auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien;
- e)
- als Finanzierung, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Bedingungen basiert, die mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder mit der Erreichung von Programmzielen verknüpft sind, wie dies in dem gemäß Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakt dargelegt ist.
Fondsspezifische Regelungen können die auf bestimmte Vorhaben anwendbaren Zuschussarten oder rückzahlbare Unterstützung begrenzen.
Im Falle der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Finanzierungsform wird eine Prüfung ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt, zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 können in der EMFF-Verordnung weitere Formen von Zuschüssen und Berechnungsmethoden festgelegt werden.
(2a) Für ein Vorhaben oder Projekt, das nicht unter Absatz 4 Satz 1 fällt und das die Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF erhält, werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei denen die öffentliche Unterstützung 100000 EUR nicht übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, für die eine Unterstützung im Rahmen staatlicher Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfe darstellt, gewährt wird.
Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
Bei aus dem ELER, dem EFRE oder dem ESF unterstützten Vorhaben, bei denen der Pauschalsatz gemäß Artikel 68b Absatz 1 angewandt wird, können die an die Teilnehmer ausgezahlten Vergütungen und Gehälter gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erstattet werden.
Dieser Absatz unterliegt den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 152 Absatz 7.
(3) Die in Absatz 1 genannten Optionen können nur kombiniert werden, wenn jede Option unterschiedliche Kostenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche Projekte, die Teil eines Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden.
(4) Wird ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt, findet lediglich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e Anwendung. Ist innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts, das Teil eines Vorhabens ist, die öffentliche Auftragsvergabe auf bestimmte Kostenkategorien beschränkt, so können alle in Absatz 1 genannten Optionen auf das gesamte Vorhaben oder das gesamte Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, angewendet werden.
(5) Die Beträge, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d Bezug genommen wird, werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:
- a)
-
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf einem der Folgenden:
- i)
- statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;
- ii)
- den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter;
- iii)
- der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;
- aa)
- in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der Verwaltungsbehörde oder im Fall des ELER von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt wird, sofern die öffentliche Unterstützung 100000 EUR nicht übersteigt;
- b)
- in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;
- c)
- in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;
- d)
- anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bestimmter Sätze;
- e)
- anhand spezifischer Methoden für die Bestimmung von Beträgen, die in Übereinstimmung mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt wurden.
(5a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 in Bezug auf die Festlegung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels genannten standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen, in Bezug auf die in Absatz 5 Buchstabe a dieses Artikels genannten diesbezüglichen Methoden und in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannte Form der Unterstützung zu erlassen; darin legt sie die genauen Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung fest.
(6) In dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben enthält, wird auch festgehalten, nach welcher Methode die Kosten des Vorhabens und die für die Zahlung des Zuschusses geltenden Bedingungen bestimmt werden.
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