Artikel 68a VO (EU) 2013/1303
Personalkosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung
(1) Unmittelbare Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden. Mitgliedstaaten müssen keine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen, vorausgesetzt, die direkten Kosten des Vorhabens beinhalten keine öffentlichen Bauaufträge, deren Wert den in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU festgesetzten Schwellenwert überschreitet.
(2) Zur Bestimmung der Personalkosten kann ein anwendbarer Stundensatz berechnet werden, indem die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten durch 1720 Stunden (für Vollzeitkräfte) geteilt werden oder indem ein entsprechender Anteil von 1720 Stunden (für Teilzeitkräfte) zugrunde gelegt wird.
(3) Wird der gemäß Absatz 2 berechnete Stundensatz zugrunde gelegt, so darf die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr geltend gemachten Stunden die Anzahl der für die Berechnungen dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden nicht überschreiten.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” in Bezug auf Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind.
(4) Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttopersonalkosten vor, so können sie von den verfügbaren dokumentierten Bruttopersonalkosten oder von dem Beschäftigungsvertrag mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.
(5) Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.
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