Artikel 75 VO (EU) 2013/1303

Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

(1) Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen über die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle zuständigen Stellen, der von diesen benannten Stellen im Einklang mit Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung jährlich vorgelegten Dokumente, der Kontrollberichte, der jährlichen Durchführungsberichte und von den nationalen und Unionsstellen durchgeführten Prüfungen, vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen entsprechen, und dass diese Systeme während der Programmdurchführung wirksam funktionieren.

(2) Bedienstete der Kommission oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission können Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen vornehmen, wenn dies, mit Ausnahme von dringenden Fällen, mindestens 12 Werktage im Voraus bei der zuständigen nationalen Behörde angekündigt wurde. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Folgendem Rechnung trägt: der Notwendigkeit, unnötige Verdoppelungen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen u vermeiden, dem Umfang des Risikos für den Haushalt der Union sowie der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand der Begünstigten im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen auf ein Mindestmaß zu verringern. Solche Prüfungen oder Kontrollen können insbesondere Überprüfungen des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in einem Programm oder einem Programmteil, in Vorhaben und eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder Programme umfassen. An solchen Prüfungen oder Kontrollen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen.

Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen ermächtigt sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen, Dokumente und Metadaten zur Verfügung.

Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Insbesondere nehmen die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften teil. Diese Bediensteten und bevollmächtigten Vertreter haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.

(2a) Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Behörde Folgendes:

a)
den Entwurf des Prüfberichts über die Vor-Ort-Prüfung oder -Kontrolle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung oder Kontrolle;
b)
den endgültigen Prüfbericht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem eine umfassende Antwort der zuständigen nationalen Behörde auf den Entwurf eines Prüfberichts über die betreffende Vor-Ort-Prüfung oder -Kontrolle eingegangen ist.

Die Berichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden innerhalb der in den Buchstaben genannten Fristen in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt.

Die Frist gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a schließt den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihr Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf dieses Ersuchen antwortet, nicht ein.

Dieser Absatz gilt nicht für den ELER.

(3) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um das wirksame Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems sicherzustellen oder um die Richtigkeit der Ausgaben im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zu gewährleisten.

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