Artikel 83 VO (EU) 2013/1303

Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate aussetzen, wenn

a)
nach Informationen einer nationalen oder einer Unionsprüfstelle eindeutige Hinweise auf erhebliche Mängel des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen;
b)
der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von Informationen auszuführen hat, die diesem Anweisungsbefugten zur Kenntnis gebracht und durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen;
c)
eines der in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde.

Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.

In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezielle Grundlagen für die Zahlungsunterbrechung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der nach der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regeln festgehalten werden, die im Hinblick auf die Art, Schwere, Dauer und das wiederholte Auftreten der Nichteinhaltung verhältnismäßig sein müssen.

(2) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von dem durch die Elemente aus Absatz 1 Unterabsatz 1 beeinträchtigten Auszahlungsantrag abgedeckt werden, es sei denn, es ist nicht möglich, den betreffenden Teil der Ausgaben zu bestimmen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich über den Grund der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden.

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