Artikel 85 VO (EU) 2013/1303
Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission
(1) Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem Programm ganz oder teilweise streicht und entsprechende Wiedereinziehungen von dem Mitgliedstaat vornimmt, um Ausgaben von der Unionsfinanzierung auszuschließen, die den anwendbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen.
(2) Ein Verstoß gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer finanziellen Berichtigung, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens durch die für Unterstützung aus den ESI-Fonds zuständige Stelle gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, diese Auswirkungen zu bestimmen – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat;
- b)
- der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Rückerstattung aus dem Haushalt der Union geltend gemachten Ausgaben gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, seine finanziellen Auswirkungen genau zu beziffern – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat.
(3) Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des Verstoßes gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften und dessen finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt. Die Kommission hält das Parlament über Beschlüsse über die Anwendung von finanziellen Berichtigungen auf dem Laufenden.
(4) Die Kriterien und Verfahren für die Vornahme von finanziellen Berichtigungen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.
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