Artikel 92a VO (EU) 2013/1303

Mittel aus REACT-EU

Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates(1) genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von bis zu 47500000000 EUR zu Preisen von 2018 durchgeführt, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung, vorbehaltlich deren Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 vorgesehen

Diese aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammenden zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 dienen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (im Folgenden „Mittel aus REACT-EU” ).

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gelten die Mittel aus REACT-EU als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).

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