Artikel 98 VO (EU) 2013/1303

Gemeinsame Unterstützung aus den Fonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1) Für operationelle Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" kann Unterstützung aus mehreren Fonds gleichzeitig bereitgestellt werden.

(2) Aus dem EFRE und dem ESF kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unionsfinanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms — ein Teil eines Vorhabens finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln infrage kommt, vorausgesetzt, diese Kosten sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden.

(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

(4) Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können entweder aus dem EFRE oder aus dem ESF auf der Grundlage der für den jeweils anderen Fonds geltenden Regeln finanziert werden.

Zusätzlich können solche Vorhaben auch aus dem Kohäsionsfonds auf der Grundlage der für den EFRE oder den ESF geltenden Vorschriften finanziert werden.

In solchen Fällen werden diese Vorhaben im Rahmen einer speziellen Prioritätsachse des jeweils anderen Fonds geplant, die zu den entsprechenden Investitionsprioritäten beiträgt.

Wird für eine spezielle Prioritätsachse von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, so werden mindestens 30 % der Mittelzuweisung für diese Prioritätsachse Vorhaben zugewiesen, deren Begünstigte lokale Behörden oder in lokalen Gemeinschaften aktive Organisationen der Zivilgesellschaft oder beides sind. Die Mitgliedstaaten geben in dem gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 111 vorgeschriebenen abschließenden Durchführungsbericht an, ob diese Bedingung erfüllt wird. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Erstattung durch die Kommission im Rahmen der betreffenden Prioritätsachse proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass diese Bedingung bei der Berechnung der für das Programm zu leistenden Restzahlung eingehalten wird.

Müssen Daten über Teilnehmer für Vorhaben im Rahmen der in Unterabsatz 3 genannten Prioritätsachse gemeldet werden, so beruhen diese Daten auf fundierten Schätzungen und beschränken sich auf die Gesamtzahl der unterstützten Personen und die Zahl der Kinder unter 18 Jahren. Dieselben Berichterstattungsanforderungen gelten auch für andere aus dem ESF unterstützte Prioritätsachsen, in deren Rahmen ausschließlich Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gefördert werden.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” .

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.