ANHANG VII VO (EU) 2013/1303

METHODIK FÜR DIE MITTELZUWEISUNG

Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind

1.
Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, die gemäß den folgenden Schritten berechnet werden:

a)
Ermittlung eines absoluten Betrags (in EUR), indem die Bevölkerungszahl der betreffenden Region mit der Differenz zwischen dem Pro-Kopf-BIP dieser Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS), und dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 (in KKS) multipliziert wird;
b)
Anwendung eines Prozentsatzes auf den oben genannten absoluten Betrag, um den Finanzrahmen für diese Region zu bestimmen; dieser Prozentsatz ist abgestuft, um — im Vergleich zum Durchschnitt der EU-27 — den in KKS gemessenen relativen Wohlstand des Mitgliedstaats, in dem die förderfähige Region liegt, widerzuspiegeln, und beträgt:

(i)
für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE unter 82 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 3,15 %;
(ii)
für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE zwischen 82 % und 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 2,70 %;
(iii)
für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE über 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,65 %;

c)
zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 1300 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen der EU liegt.

Methode für die Mittelzuweisung für Übergangsregionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind

2.
Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, die gemäß den folgenden Schritten berechnet werden:

a)
Bestimmung der Unter- und der Obergrenze der theoretischen Beihilfeintensität für jede förderfähige Übergangsregion: Die Mindesthöhe der Beihilfemittel ergibt sich aus der durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität je Mitgliedstaat vor Anwendung des regionalen Sicherheitsnetzes, das den stärker entwickelten Regionen des jeweiligen Mitgliedstaats zugewiesen wird. Hat der Mitgliedstaat keine stärker entwickelten Regionen, so entspricht die Mindesthöhe der Beihilfemittel der ursprünglichen durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität aller stärker entwickelten Regionen, d. h. 19,80 EUR pro Kopf und Jahr. Die Höchstförderung bezieht sich auf eine theoretische Region mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % des Durchschnitts der EU-27 und wird anhand der in Absatz 1 Buchstaben a und b erläuterten Methode berechnet. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag werden 40 % berücksichtigt;
b)
Berechnung der ursprünglichen Regionalzuweisungen unter Berücksichtigung des regionalen Pro-Kopf-BIP (in KKS) durch lineare Interpolation des relativen Pro-Kopf-BIP der Region im Vergleich zur EU-27;
c)
zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 1100 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen liegt.

Methode für die Mittelzuweisung für stärker entwickelte Regionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1Buchstabe c genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind

3.
Der gesamte ursprüngliche theoretische Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer Beihilfeintensität von 19,80 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl.
4.
Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden:

a)
regionale Gesamtbevölkerung (Gewichtung: 25 %),
b)
Zahl der Arbeitslosen in Regionen der NUTS-Ebene 2 mit einer Arbeitslosenquote, die über dem Durchschnitt aller stärker entwickelten Regionen liegt (Gewichtung: 20 %),
c)
Zahl der Arbeitsplätze, die zusätzlich benötigt werden, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel einer regionalen Beschäftigungsquote (für die Altersgruppe der 20- bis 64-Jährigen) von 75 % zu erreichen (Gewichtung: 20 %),
d)
Zahl der Personen im Alter von 30 bis 34 Jahren mit Hochschulabschluss, die fehlen, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel von 40 % zu erreichen (Gewichtung: 12,5 %),
e)
Zahl, um die die Zahl der Schul- oder Ausbildungsabbrecher (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) verringert werden muss, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel von 10 % zu erreichen (Gewichtung: 12,5 %),
f)
Differenz zwischen dem festgestellten BIP der Region (gemessen in KKP) und ihrem theoretischen BIP, wenn sie dasselbe Pro-Kopf-BIP aufwiese wie die wohlhabendste Region der NUTS-2-Ebene (Gewichtung: 7,5 %),
g)
Bevölkerungszahl der Regionen der NUTS-3-Ebene mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern/km2 (Gewichtung: 2,5 %).

Methode für die Mittelzuweisung für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten nach Artikel 90 Absatz 3

5.
Der Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 48 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil an diesem theoretischen Finanzrahmen, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat a priori zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Fläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängt und in folgenden Schritten berechnet wird:

a)
Berechnung des arithmetischen Mittels der Bevölkerungs- und Flächenanteile eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung bzw. der Gesamtfläche aller förderfähigen Mitgliedstaaten. Übersteigt jedoch der Anteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der Gesamtfläche um einen Faktor von 5 oder mehr – was einer extrem hohen Bevölkerungsdichte entspricht – so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der Gesamtbevölkerung herangezogen;
b)
Anpassung der sich daraus ergebenden Prozentsätze durch Anwendung eines Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes entspricht, um den das (in Kaufkraftparitäten gemessene) Pro-Kopf-BNE des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zeitraum 2008–2010 das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE aller förderfähigen Mitgliedstaaten (Durchschnitt entspricht 100 %) über- oder unterschreitet.

6.
Um den erheblichen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, in Bezug auf Verkehr und Umwelt Rechnung zu tragen, wird für diese Mitgliedstaaten der Anteil des Kohäsionsfonds auf mindestens ein Drittel ihres endgültigen Gesamtfinanzrahmens nach Kappung gemäß Absatz 10 bis 13 im Durchschnitt über die Laufzeit hinweg festgelegt.
7.
Die Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kohäsionsfonds gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 90 Absatz 3 zugewiesen werden, sind über sieben Jahre hinweg degressiv zu staffeln. Diese Übergangsunterstützung beträgt im Jahr 2014 48 EUR pro Kopf, angewandt auf die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats. Die Beträge in den Folgejahren werden als Prozentsatz des für 2014 festgelegten Betrags ausgedrückt, wobei die Prozentsätze im Jahr 2015, 71 %, im Jahr 2016, 42 %, im Jahr 2017, 21 %, im Jahr 2018, 17 %, im Jahr 2019 13 % und im Jahr 2020 8 % betragen.

Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" nach Artikel 4 der ETZ-Verordnung

8.
Die Zuweisung von Mitteln für die grenzüberschreitende und die transnationale Zusammenarbeit an die einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich des Beitrags aus dem EFRE zum Europäischen Nachbarschaftsinstrument und zum Instrument für Heranführungshilfe, berechnet sich als die gewichtete Summe des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der in Grenzregionen lebenden Bevölkerung und seines Anteils an der Gesamtbevölkerung. Die Gewichtung wird durch den jeweiligen Anteil der grenzüberschreitenden und der transnationalen Komponente bestimmt. Die Anteile von grenzüberschreitender und transnationaler Komponente belaufen sich auf 77,9 % bzw. 22,1 %.

Methode für die Zuweisung zusätzlicher Finanzmittel für in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e genannte Regionen

9.
Eine zusätzliche Sonderzuweisung, die einer Beihilfeintensität von jährlich 30 EUR pro Einwohner entspricht, erfolgt an die Regionen der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen der NUTS-2-Ebene mit geringer Bevölkerungsdichte. Diese Zuweisung wird nach Region und Mitgliedstaat zugeteilt, und zwar im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen.

Obergrenze für Übertragungen aus den Fonds zur Unterstützung der Kohäsion

10.
Als Beitrag dazu, die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds angemessen auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten zu konzentrieren und die Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten zu verringern, wird die Obergrenze für die Übertragungen (Deckelung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat auf 2,35 % des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt. Die Deckelung gilt jeweils für ein Jahr und kann entsprechend der Notwendigkeit, die sich aus der vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ergibt, angepasst werden; sie bewirkt, sofern sie anwendbar ist, dass alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen an die stärker entwickelten Regionen und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit") an den betreffenden Mitgliedstaat proportional gekürzt werden, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird. Für Mitgliedstaaten, die der Union vor 2013 beigetreten sind und deren durchschnittliches reales BIP-Wachstum im Zeitraum 2008–2010 unter -1 % lag, beträgt die Obergrenze für Übertragungen 2,59 %.
11.
Die in Absatz 10 dieses Anhangs genannten Obergrenzen schließen die Beiträge aus dem EFRE zur Finanzierung der grenzüberschreitenden Aspekte des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe ein. Diese Obergrenzen schließen nicht die besondere Mittelzuweisung in Höhe von 3000000000 EUR für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ein.
12.
Die Berechnung des BIP durch die Kommission wird auf den Statistiken vom Mai 2012 beruhen. Die von der Kommission im Mai 2014 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2014-2020 werden für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert angewandt.
13.
Die in Absatz 10 erläuterten Regelungen lassen nicht zu, dass die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat mehr als 110 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 betragen.

Zusätzliche Bestimmungen

14.
Für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP (in KKS) als Kriterium für die Förderfähigkeit für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 herangezogen wurde und unter 75 % des Durchschnitts der EU-25 lag, deren Pro-Kopf-BIP jedoch mehr als 75 % des Durchschnitts der EU-27 beträgt, wird die Mindesthöhe der Beihilfemittel im Zeitraum 2014 – 2020 im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" jährlich 60 % ihrer vorherigen durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung im Rahmen des Ziels "Konvergenz" entsprechen, wie dies von der Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 berechnet wurde.
15.
Keine Übergangsregion erhält weniger als das, was sie als stärker entwickelte Region erhalten hätte. Zur Bestimmung der Höhe dieser Mindestzuweisung wird die Zuweisungsmethode für stärker entwickelte Regionen auf alle Regionen angewandt, in denen das Pro-Kopf-BIP mindestens 75 % des EU-27-Durchschnitts beträgt.
16.
Die Mindestgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat aus den Fonds entspricht 55 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2007–2013. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisungen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausgeklammert werden.
17.
Um die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet und auf deren Wohlstandsgrad zu bewältigen und zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Mitgliedstaaten werden aus den Strukturfonds folgende zusätzliche Mittel zugewiesen:

a)
1375000000 EUR für die stärker entwickelten Regionen Griechenlands;
b)
1000000000 EUR für Portugal, mit folgender Aufteilung: 450000000 EUR für stärker entwickelte Regionen, davon 150000000 EUR für Madeira, 75000000 EUR für die Übergangsregionen und 475000000 EUR für die weniger entwickelten Regionen;
c)
100000000 EUR für die Region "Border, Midland and Western" in Irland;
d)
1824000000 EUR für Spanien, davon 500000000 EUR für Extremadura, 1051000000 EUR für die Übergangsregionen und 273000000 EUR für die stärker entwickelten Regionen;
e)
1500000000 EUR für die weniger entwickelten Regionen Italiens, davon 500000000 EUR für nicht-städtische Gebiete.

18.
Zwecks Anerkennung der Herausforderungen, die sich aufgrund der Insellage einiger Mitgliedstaaten und der Abgelegenheit bestimmter Gebiete der Union stellen, erhalten Malta und Zypern – nach Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Absatz 16 – einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 200000000 EUR bzw. 150000000 EUR im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" mit folgender Aufteilung: ein Drittel aus dem Kohäsionsfonds und zwei Drittel aus den Strukturfonds.

Die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla erhalten einen zusätzlichen Gesamtbetrag in Höhe von 50000000 EUR aus den Strukturfonds.

Das in äußerster Randlage befindliche Gebiet Mayotte erhält einen Gesamtbetrag in Höhe von 200000000 EUR aus den Strukturfonds.

19.
Um bestimmten Regionen die Anpassung an die Änderung ihres Förderstatus oder an die langfristigen Folgen der jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen zu erleichtern, werden folgende Mittel zugewiesen:

a)
133000000 EUR für Belgien, davon 66500000 EUR für Limburg und 66500000 EUR für die Übergangsregionen der Region Wallonien;
b)
710000000 EUR für Deutschland, davon 510000000 EUR für die ehemaligen Konvergenzregionen in der Kategorie der Übergangsregionen und 200000000 EUR für die Region Leipzig;
c)
unbeschadet des Absatzes 10 erhalten die weniger entwickelten Regionen Ungarns im Rahmen der Strukturfonds einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1560000000 EUR, die weniger entwickelten Regionen der Tschechischen Republik einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 900000000 EUR und die weniger entwickelte Region Sloweniens einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 75000000 EUR.

20.
Ein Gesamtbetrag von 150000000 EUR wird dem Programm PEACE zugewiesen, davon 106500000 EUR für das Vereinigte Königreich und 43500000 EUR für Irland. Dieses Programm wird unter Einbeziehung von Nordirland und Irland als Programm für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bereitgestellt.

Zusätzliche Anpassungen gemäß Artikel 92 Absatz 2.

21.
Zusätzlich zu den in Artikel 91 und 92 genannten Beträgen erhält Zypern einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 94200000 EUR im Jahr 2014 und 92400000 EUR im Jahr 2015, der der Mittelzuweisung aus den Strukturfonds hinzuzurechnen ist.

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