Artikel 16 VO (EU) 2013/1304
Ziel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
Mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in den förderungsberechtigten Regionen der Union unterstützt, indem die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung gefördert werden. Zielgruppe der Initiative sind alle jungen arbeitslosen oder nicht erwerbstätigen Menschen (auch Langzeitarbeitslose) unter 25 Jahren, die in den förderungsberechtigten Regionen wohnen und die keine Arbeit haben und keine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, unabhängig davon, ob sie arbeitslos gemeldet sind oder nicht. Auf freiwilliger Basis können Mitgliedstaaten beschließen, die Zielgruppe zu erweitern, um junge Menschen unter 30 Jahren einzubeziehen.
Für die Zwecke der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 2014-2015 gelten als "förderfähige Regionen" Region auf NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren mehr als 25 % betrug, und für Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % angestiegen ist, Region auf NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 mehr als 20 % betrug.
Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen können für die Jahre 2016 bis 2020 im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nach oben angepasst werden. Für die Bestimmung der Regionen, die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Zeitraum 2016 - 2020 gefördert werden können, gilt die Bezugnahme auf die Daten des Jahres 2012 in Unterabsatz 2 als Bezugnahme auf die neuesten verfügbaren jährlichen Daten. Die Aufteilung der zusätzlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie die ursprüngliche Mittelzuweisung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Im Einvernehmen mit der Kommission können Mitgliedstaaten beschließen, einen begrenzten Betrag, der höchstens 10 % der für die Initiative zur Verfügung stehenden Mittel darstellt, für junge Menschen bereitzustellen, die in Teilregionen mit hohen Jugendarbeitslosenquoten außerhalb der förderungsberechtigten Region auf NUTS-Ebene 2 wohnen.
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