Artikel 7 VO (EU) 2013/1304
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern durch eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in allen Phasen der Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme. Durch den ESF unterstützen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die besonderen, gezielten Maßnahmen im Rahmen der entsprechenden Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3 und besonders gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv dieser Verordnung, die insbesondere darauf abstellen, die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu erhöhen und ihr berufliches Fortkommen zu verbessern und dadurch gegen die Feminisierung der Armut vorzugehen, die geschlechtsspezifische Segregation abzubauen, Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bekämpfen, sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle und die gleichberechtigte Verteilung von Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern zu fördern.
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