Artikel 2 VO (EU) 2013/1305

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Begriffe "Programm", "Vorhaben", "Begünstigter", "von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung", "öffentliche Ausgaben", "KMU", "abgeschlossenes Vorhaben", und "Finanzinstrumente" die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und für die Begriffe "weniger entwickelte Regionen" und "Übergangsregionen" die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)
"Programmplanung" das mehrstufige Organisations- und Entscheidungsverfahren sowie Verfahren für die stufenweise Zuteilung von Finanzmitteln unter Einbeziehung der Partner für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums;
b)
"Region" eine Gebietseinheit, die der Ebene 1 oder 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entspricht;
c)
"Maßnahme" ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;
d)
"Fördersatz" den Satz des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben;
e)
"Transaktionskosten" Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten erfolgen kann;
f)
"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) 1307/2013 genutzt wird;
g)
"wirtschaftliche Einbußen" alle einem Landwirt zusätzlich entstandenen Kosten, die infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste;
h)
"widrige Witterungsverhältnisse" Witterungsverhältnisse wie Frost, Sturm, Hagel, Eis, schwere Regenfälle oder extreme Dürre, die einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können;
i)
"Tierseuchen" die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang der Entscheidung 2009/470/EG des Rates(2) aufgeführten Krankheiten;
j)
"Umweltvorfall" das spezifische Auftreten einer Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem geografischem Ausmaß. Nicht eingeschlossen sind jedoch allgemeine Umweltrisiken, die nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder Luftverschmutzung;
k)
"Naturkatastrophe" ein natürlich auftretendes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen bei den landwirtschaftlichen Produktionssystemen oder Forststrukturen zur Folge hat und im weiteren Verlauf schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;
l)
"Katastrophenereignis" ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen bei den landwirtschaftlichen Produktionssystemen bzw. Forststrukturen zur Folge hat und im weiteren Verlauf schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;
m)
"kurze Versorgungskette" eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Verbrauchern engagieren;
n)
"Junglandwirt" eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt; die Niederlassung kann unabhängig von ihrer Rechtsform allein oder gemeinsam mit anderen Landwirten erfolgen;
o)
"thematische Ziele" die thematischen Ziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
p)
"Gemeinsamer Strategischer Rahmen" ("GSR") den Gemeinsamen Strategischen Rahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
q)
"Cluster" eine Gruppierung aus eigenständigen Unternehmen – einschließlich Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Beratungsstellen und/oder Forschungseinrichtungen –, die Wirtschafts-/Innovationstätigkeiten durch die Förderung intensiver wechselseitiger Beziehungen, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, den Austausch von Wissen und Kenntnissen und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung und zur Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen anregen sollen;
r)
"Wald" eine Landfläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht unter diesen Begriff;
s)
"Zeitpunkt der Niederlassung" den Tag, an dem der Antragsteller eine oder mehrere Maßnahmen durchführt oder abschließt, die mit der Niederlassung gemäß Buchstabe n in Zusammenhang steht oder stehen.

(2) Ein Mitgliedstaat oder eine Region kann sich für die Verwendung einer anderen als der in Absatz 1 Buchstabe r festgelegten Begriffsbestimmung von „Wald” auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts oder Inventarsystems entscheiden. Die Mitgliedstaaten oder Regionen legen diese Begriffsbestimmung im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vor.

(3) Um einen kohärenten Ansatz bei der Behandlung der Begünstigten sicherzustellen und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen Anpassungszeitraum vorzusehen, wird der Kommission hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs "Junglandwirt" gemäß Absatz 1 Buchstabe n die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person als "Junglandwirt" gelten kann, einschließlich der Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb der beruflichen Qualifikation.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(2)

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

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