Artikel 20 VO (EU) 2013/1305
Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft insbesondere
- a)
- die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert;
- b)
- Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen;
- c)
- die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen;
- d)
- Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur;
- e)
- Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen;
- f)
- Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozio-ökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins;
- g)
- Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.
(2) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft nur kleine Infrastrukturen, wie sie von jedem Mitgliedstaat im Programm definiert wurden. Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums dürfen jedoch besondere Abweichungen von dieser Regel für Investitionen in Breitbandinfrastruktur und erneuerbare Energien vorsehen. In diesem Fall müssen eindeutige Kriterien vorgegeben werden, die die Komplementarität mit der Förderung im Rahmen anderer Unionsinstrumente sicherstellen.
(3) Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Förderung in Betracht, wenn die dazugehörigen Vorhaben in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, sofern es solche Pläne gibt, und müssen mit jeder einschlägigen lokalen Entwicklungsstrategie im Einklang stehen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird.
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