Artikel 22 VO (EU) 2013/1305
Aufforstung und Anlage von Wäldern
(1) Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a wird öffentlichen und privaten Landbesitzern und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und die Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher und später Läuterungen, während eines Höchstzeitraums von zwölf Jahren. Bei Land im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Förderung nur gewährt werden, wenn die Einrichtung, die dieses Land verwaltet, eine private Einrichtung oder eine Gemeinde ist.
Die Förderung für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für schnellwachsende Bäume deckt nur die Anlegungskosten.
(2) Sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Flächen kommen für die Förderung in Betracht. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmten Mindestumweltanforderungen genügen. Für die Anpflanzung von Bäumen für den Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung wird keine Förderung gewährt. In Gebieten, in denen die Aufforstung durch schwierige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, kann eine Förderung für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten – wie den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche – gewährt werden.
(3) Damit sichergestellt ist, dass die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen den umweltpolitischen Zielen entspricht, wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur Festlegung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mindestumweltanforderungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zu erlassen.
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