Artikel 47 VO (EU) 2013/1305
Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen
(1) Die Anzahl Hektar, für die eine Verpflichtung gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 gilt, kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein, wenn
- a)
- diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist;
- b)
- sich die betreffende Verpflichtung nicht auf feste Parzellen bezieht und
- c)
- die Verwirklichung des Verpflichtungsziels nicht gefährdet wird.
(2) Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
(3) Ist der Begünstigte an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
(4) Im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird keine Rückzahlung der erhaltenen Förderung gefordert.
(5) Absatz 2 hinsichtlich der Übertragung des gesamten Betriebs und Absatz 4 gelten auch für Verpflichtungen gemäß Artikel 33.
(6) Um die wirksame Durchführung flächenbezogener Maßnahmen sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34 und die Festlegung anderer Situationen, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss, zu erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.