Artikel 54 VO (EU) 2013/1305

Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind. Auch die Partnerschaft gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist Teil des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.

Mitgliedstaaten mit einer regionalen Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und das Betreiben ihres nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum zur Genehmigung vorlegen.

(2) Die Vernetzung durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum soll

a)
die Beteiligung von Interessenträgern an der Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken;
b)
die Qualität der Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;
c)
das breite Publikum und die potenziellen Begünstigten über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und Finanzierungsmöglichkeiten informieren;
d)
die Innovation in der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten fördern.

(3) Die Unterstützung aus dem ELER gemäß Artikel 51 Absatz 2 wird für Folgendes verwendet:

a)
die zum Betrieb des Netzwerks erforderlichen Strukturen,
b)
die Ausarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans, der mindestens Folgendes umfasst:

(i)
Aktivitäten zur Sammlung von Beispielen von Vorhaben, die alle Prioritäten der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums abdecken;
(ii)
Aktivitäten zur Erleichterung des thematischen und analytischen Austauschs zwischen Interessenträgern der Entwicklung des ländlichen Raums, Austausch von Erkenntnissen und deren Verbreitung;
(iii)
Aktivitäten zur Bereitstellung von Schulungen und Netzwerktätigkeiten für lokale Aktionsgruppen und insbesondere technische Hilfe für Maßnahmen der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit, Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen lokalen Aktionsgruppen und der Partnersuche für die in Artikel 35 genannte Maßnahme;
(iv)
Aktivitäten zur Bereitstellung von Netzwerktätigkeiten für Berater und Dienste zur Innovationsförderung;
(v)
Aktivitäten zum Austausch über die Ergebnisse der Begleitung und Bewertung und ihre Verbreitung;
(vi)
einen Kommunikationsplan einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Information betreffend das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Einvernehmen mit den Verwaltungsbehörden sowie auf eine breitere Öffentlichkeit abzielende Informations- und Kommunikationstätigkeiten;
(vii)
Aktivitäten zur Teilnahme am und zum Beitrag zum Europäischen Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise der nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum sowie den Inhalt der spezifischen Programme nach Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

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