Artikel 70 VO (EU) 2013/1305

Elektronisches Informationssystem

Die wichtigsten für die Begleitung und die Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Angaben über jeden Begünstigten und jedes Projekt, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert.

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