Artikel 103 VO (EU) 2013/1306

Vertraulichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

Es gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.

(2) Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Kenntnisse, die im Rahmen der in Titel V Kapitel III vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Union davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.

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