Artikel 105 VO (EU) 2013/1306

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben und die Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.

(2) Die Preise und Beträge in den sektorbezogenen Agrarvorschriften lauten auf Euro.

Sie sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.

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