Artikel 112 VO (EU) 2013/1306

Schwellenwert

In Abweichung von Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung veröffentlichen die Mitgliedstaaten den Namen eines Begünstigten in den folgenden Fällen nicht:

a)
im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgesetzte Betrag ist;
b)
im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als 1250 EUR ist.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten und der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung mitgeteilten Beträge von der Kommission gemäß den nach Artikel 114 erlassenen Vorschriften veröffentlicht.

Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, wobei der Begünstigte durch einen Code angegeben wird. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.

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