Artikel 114 VO (EU) 2013/1306
Befugnisse der Kommission
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für
- a)
- die Form, einschließlich der Darstellung der Maßnahme, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 111 und 112;
- b)
- die einheitliche Anwendung von Artikel 113;
- c)
- die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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