Artikel 116 VO (EU) 2013/1306

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Agrarfonds" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Artikel 15, 58, 62, 63, 64, 65, 66, 75, 77, 78, 89, 90, 96, 101 und 104 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Direktzahlungen, die Entwicklung des ländlichen Raums und/oder die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, von dem Fondsausschuss, dem Ausschuss für Direktzahlungen, dem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und/oder dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt, die durch die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurden. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 8 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und es findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.