Artikel 119a VO (EU) 2013/1306
Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 966/2012
Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, dass die Stellungnahme der bescheinigenden Stelle für das Agrar-Haushaltsjahr 2014 festlegt, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission ein Erstattungsantrag gestellt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.