Artikel 23 VO (EU) 2013/1306
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung:
- a)
- der Vorschriften für die Finanzierungen gemäß Artikel 6 Buchstaben b und c,
- b)
- des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 21 und 22 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele,
- c)
- der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen Daten sowie für die anzuwendenden Fristen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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