Artikel 38 VO (EU) 2013/1306
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
(1) Der Teil einer Mittelbindung für ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung der getätigten Ausgaben vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 36 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.
(2) Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220, noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.
(3) Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres n + 4 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.
(4) Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:
- a)
- der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber am 31. Dezember des Jahres n + 3 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;
- b)
- der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit erheblichen Auswirkungen auf die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte. Die nationalen Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Gesamtheit oder eines Teils des operationellen Programms nachweisen.
Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden.
(5) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr besteht, dass die automatische Aufhebung von Mittelbindungen vorgenommen wird. Sie unterrichtet den Mitgliedstaat über den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Der Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Terminen vor.
(6) Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen revidierten Finanzierungsplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Programmmaßnahmen aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Beträge anteilig.
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