Artikel 4 VO (EU) 2013/1306

Ausgaben des EGFL

(1) Der EGFL wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt. Er finanziert folgende Ausgaben, die gemäß dem Unionsrecht getätigt werden:

a)
Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte;
b)
die im Rahmen der GAP vorgesehenen Direktzahlungen an die Betriebsinhaber;
c)
die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage anderer als der in Artikel 5 genannten, von der Kommission ausgewählten Programme durchgeführt werden;
d)
den finanziellen Beitrag der Union zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Aus dem EGFL werden gemäß den Unionsvorschriften in folgenden Bereichen getätigte Ausgaben direkt finanziert:

a)
Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder durch internationale Organisationen durchgeführt werden;
b)
nach dem Unionsrecht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;
c)
Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen;
d)
Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.

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